IMPRESSUM
Anbieter
Revenue Maker GmbH
Sitz der Gesellschaft
München, Deutschland
Geschäftsführung
Robert Mehlan, Friederike Mehlan – von Arnim
Registereintrag
Amtsgericht München, HRB 172296
Umsatzsteuer
USt.-IdNr.: 814427267
Postanschrift & Kontakt
Revenue Maker GmbH
Am Georgenstein 14
82065 Baierbrunn
Deutschland
Tel.: (089) 189 528 – 60
E-Mail: info@revenue-maker.de
Urheberrecht
Die Inhalte dieser Website (Texte, Bilder, Grafiken, Präsentationen etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Revenue Maker GmbH. Downloads und Kopien dieser Website sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
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Haftung für Links
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AGB – REVENUE MAKER GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Revenue Maker GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Revenue Maker GmbH („Revenue Maker“) gegenüber ihren Auftraggebern („Kunde“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Revenue Maker ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Revenue Maker erbringt Dienstleistungen insbesondere in folgenden Bereichen: Personalberatung / Recruiting (z. B. Kandidatensuche, Vorauswahl, Interviews, Prozessbegleitung) sowie Beratung, Trainings & Entwicklungsprogramme (z. B. Workshops, Schulungen, Lehrgänge, Programme – in Präsenz und digital).
(2) Inhalt, Umfang, Ziele, Termine und Deliverables ergeben sich aus Angebot, Vertrag oder Auftragsbestätigung (jeweils in Textform).
(3) Revenue Maker ist berechtigt, methodisch nach eigenem Ermessen vorzugehen, solange die vereinbarten Leistungsziele dadurch nicht gefährdet werden.
§ 3 Leistungserbringung / Zusatzleistungen / Reisekosten
(1) Revenue Maker erbringt die Leistungen mit der im Beratungs- und Weiterbildungsumfeld üblichen Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(2) Zusatzleistungen (z. B. anzeigengestützte Kandidatensuche, externe Expertisen, Sonderprojekte, Fremdleistungen) werden nur nach Vereinbarung erbracht und gesondert vergütet.
(3) Reisekosten werden – sofern nicht anders vereinbart – nach folgenden Standards abgerechnet und sind vom Kunden vorab freizugeben: Flüge Economy Class, Bahn 2. Klasse, Mietwagen Mittelklasse, Hotels bis 140,00 EUR / Nacht (zzgl. Frühstück), Firmenfahrzeuge 0,39 EUR / km. Nachweise können bereitgestellt werden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass organisatorische Voraussetzungen (z. B. Räume, Technik, Teilnehmerverfügbarkeit, interne Kommunikation) rechtzeitig geschaffen sind.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung kann Revenue Maker nach den vereinbarten Konditionen abrechnen.
(4) Werden Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verschoben oder verhindert, kann Revenue Maker Ausfallkosten bis zu 100 % des Honorars geltend machen, soweit diese nachweislich oder typischerweise anfallen.
§ 5 Besonderheiten Personalberatung / Recruiting
(1) Der Kunde stellt vollständige Stellen- und Anforderungsprofile sowie relevante organisatorische Rahmenbedingungen bereit.
(2) Von Revenue Maker übermittelte Kandidatenprofile/Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Suchauftrag zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von Revenue Maker untersagt.
(3) Der Kunde informiert Revenue Maker unverzüglich über Einladungen, Interviewstände und insbesondere über Vertragsabschlüsse mit vorgeschlagenen Kandidaten.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Bei Zahlungsverzug kann Revenue Maker Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) verlangen. Weitere nachweisbare Schäden bleiben unberührt.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(5) Revenue Maker ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen, sofern Teilleistungen erbracht wurden.
§ 7 Vermittlungsgebühren (Personalberatung)
(1) Das Honorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen Kunde und Kandidat fällig, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist.
(2) Eine ggf. vereinbarte Bearbeitungsgebühr bei Auftragserteilung wird im Erfolgsfall auf das Vermittlungshonorar angerechnet.
(3) Stellt der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Erstvorstellung (auch nach Ablehnung) einen vorgeschlagenen Kandidaten ein, wird die vereinbarte Vermittlungsgebühr fällig.
(4) Der Honoraranspruch bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht angetreten oder vorzeitig beendet wird, sofern Revenue Maker die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat.
§ 8 Stornierungen (Trainings / Workshops)
(1) Stornierungen bedürfen der Textform.
(2) Es gelten folgende Stornopauschalen (bezogen auf das Honorar): bis 28 Kalendertage vor Beginn kostenfrei; 27 bis 8 Kalendertage vor Beginn 50 %; ab 7 Kalendertage vor Beginn oder Nichterscheinen 100 %.
(3) Bereits angefallene Fremdkosten (Reisen, Räume, externe Leistungen) werden zusätzlich berechnet.
(4) Revenue Maker kann Ersatztermine anbieten; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 9 Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle nicht offenkundigen Informationen aus der Zusammenarbeit.
(2) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insb. DSGVO/BDSG) verarbeitet. Weitere Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung sowie – sofern erforderlich – aus Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
§ 10 Haftung
(1) Revenue Maker haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Revenue Maker nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Soweit keine zwingende gesetzliche Haftung besteht, ist die Gesamthaftung – außer bei Personenschäden/Vorsatz – auf den Auftragswert begrenzt. Dies gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Happy Maker (B2B) – Werbemittel, Produktion, Lieferung, ESG
(1) Geltung / Leistungsgegenstand: Diese Regelungen gelten ergänzend für Bestellungen von physischen Produkten und produktionsnahen Leistungen im Rahmen von „Happy Maker“, insbesondere Werbemittel, Merch, Sonderproduktionen und kundenspezifische Produkt- und Branding-Aufträge. Happy Maker richtet sich in diesem Kontext ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
(2) Produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen (±10 %): Revenue Maker GmbH behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen gegenüber der bestellten Menge vor, soweit die Mehr- oder Minderlieferungen für den Kunden zumutbar sind. Als zumutbar gilt eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 10 %.
(3) Druckdaten, Rechte, Freigaben: Stellt der Kunde Druckdaten, Logos, Claims, Bildmaterial oder sonstige Inhalte bereit, versichert er, dass er die hierfür erforderlichen Rechte (insb. Marken-, Urheber- und Nutzungsrechte) besitzt und dass die Nutzung die Rechte Dritter nicht verletzt. Proofs, Muster oder Korrekturabzüge gelten mit Freigabe in Textform als verbindlich. Nach Freigabe sind Reklamationen wegen Fehlern, die im Proof/Muster erkennbar waren, ausgeschlossen.
(4) Branchentypische Toleranzen: Bei Produktionswaren können material-, farb- und verfahrensbedingte Abweichungen im Rahmen branchenüblicher Toleranzen auftreten (z. B. Farbabweichungen, Chargen-/Materialabweichungen). Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
(5) Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrübergang: Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – unverbindliche, voraussichtliche Termine. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über.
(6) Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Revenue Maker GmbH.
(7) Untersuchungspflicht / Mängelrüge (B2B): Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel in Textform zu rügen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Prüfung sind geeignete Nachweise (z. B. Fotos, Chargenangaben) bereitzustellen. Bei berechtigter Rüge erfolgt nach Wahl von Revenue Maker Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 10 Haftung.
(8) ESG / Nachhaltigkeit: Revenue Maker ist bestrebt, auf Wunsch des Kunden nachhaltigere Material- und Produktionsoptionen anzubieten (z. B. recycelte Materialien, zertifizierte Papiere, regionale Produktion), soweit verfügbar und wirtschaftlich zumutbar. Nachhaltigkeits- oder Herkunftszusagen (z. B. „FSC“, „recycelt“, „CO₂-neutral“) gelten nur dann als verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert benannt sind. Der Kunde kann Nachhaltigkeitsanforderungen im Briefing definieren; diese werden dann als Leistungsmerkmal angeboten und bepreist.
(9) Höhere Gewalt / Lieferkettenrisiken: Bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs (z. B. Materialknappheit, Streiks, Import-/Zollverzögerungen, Energieausfälle) verlängern sich Lieferzeiten angemessen. Schadensersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist München, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Revenue Maker ist berechtigt, Vertrags- und Geschäftsdaten elektronisch zu speichern, zu archivieren und im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten, soweit gesetzlich zulässig.
