Impressum

Revenue Maker ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Hauptsitz in München.

Geschäftsführer: Robert Mehlan, Friederike Mehlan – von Arnim

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 172296
USt.-IdNr.: 814427267

 

Postanschrift & Kontaktmöglichkeit:

Revenue Maker GmbH
Am Georgenstein 14
82065 Baierbrunn

Tel.: (089) 189 528 – 60
info@revenue-maker.de

 

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Haftungshinweise Inhalt des Onlineangebotes

Die Revenue Maker GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Revenue Maker GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Revenue Maker GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Revenue Maker GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

 

Verweise und Links

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Revenue Maker GmbH

Personalberatung/Training/Lehrgänge/Entwicklungsprogramme

  1. Revenue Maker übernimmt im Geschäftsbereich „Personalberatung“ als Auftragnehmer die Rekrutierung und Vermittlung von Arbeitnehmern oder freien Vertriebsmitarbeitern an Arbeitgeber (im folgenden Auftraggeber), die einen entsprechenden Beratungsauftrag mittels Anforderung oder Auftragsbestätigung erteilt haben.
  2. Alle Partner von Revenue Maker sind per Partnerschaftsvertrag zur Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet, sofern sie im Namen von Revenue Maker geschäftlich agieren.
  3. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Mündliche Nebenabreden und Vertragsabänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Revenue Maker. Insbesondere der Verzicht auf die Schriftform bedarf unbedingt der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Auftraggeber und Revenue Maker verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen mit dem Ziel, dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe zu kommen oder ihn zu erreichen.
  5. Für die Rekrutierung und Vermittlungstätigkeit von Arbeitskräften von Revenue Maker ist ein Beratungshonorar fällig bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom Auftraggeber und KandidatIn. Dieses Beratungshonorar wird per Angebot mit dem Auftraggeber vereinbart. Unabhängig vom erfolgreichen Abschluss der Vermittlung wird bei Auftragserteilung eine Bearbeitungsgebühr (Fixanteil) erhoben, die bei erfolgreicher Auftragsabwicklung voll auf die Vermittlungsgebühr angerechnet wird.
  6. Sonderleistungen wie Fahrtkosten von Bewerbern und Beratern werden dem Auftraggeber nach vorheriger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Auslagen für Tätigkeiten oder zusätzliche Leistungen, die auf sein Verlangen ausgeführt werden, entsprechend dem von Revenue Maker geführten Nachweises zu vergüten. Dieses gilt ebenso für die vom Auftraggeber gewünschte anzeigengestützte Suche nach Kandidaten; die entstandenen Anzeigekosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Revenue Maker verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, Reisekosten in folgendem Rahmen abzurechnen: – Flugreisen erfolgen in Economy Class, vorzugsweise bei s.g. „Low Cost Carriern“ – Bahnreisen erfolgen 2. Klasse – Mietwagenanmietungen erfolgen in der Klasse „Golf“ – Hotelübernachtungen bis max. 90 EUR zzgl. Frühstück – Fahrten mit Revene Maker Firmenfahrzeugen werden mit 0,39 EUR pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Reisekosten werden im Vorfeld vom Auftraggeber schriftlich genehmigt.
  8. Die Vermittlungsgebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kandidat und Auftraggeber fällig. Wird ein von Revenue Maker dem Auftraggeber vorgestellter und zunächst abgelehnter Kandidat/In vom Auftraggeber innerhalb von 1 Jahr nach der Ablehnung eingestellt, ist Revenue Maker berechtigt, die volle Vermittlungsgebühr zu berechnen. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entfällt nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit gelöst oder aber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
  9. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Auftragsbeginn, Revenue Maker ein Tätigkeitsprofil, eine Stellenbeschreibung oder sonstige Informationen zu der zu besetzenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Revenue Maker bei der Erfüllung o.g. Aufgaben zu unterstützen. Die von Revenue Maker erstellten Bewerberprofile oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Revenue Maker und unterliegen dem Copyright. Kopien oder Abschriften dürfen auch nicht zum Eigengebrauch angefertigt werden. Alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind im Falle einer nicht erfolgreichen Vermittlung unverzüglich an Revenue Maker zurück zu geben oder zu vernichten.
  10. Sämtliche Rechnungen von Revenue Maker sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges, Scheckprotestes oder Lastschriftrückbelastung ist Revenue Maker berechtigt, Verzugszinsen von 5% jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, Revenue Maker weist einen geringeren Schaden nach. Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Beitreibung berechnet Revenue Maker eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinaus ist Revenue Maker berechtigt, alle eventuellen Kosten des Verfahrens dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden sofort ohne Abzug fällig. Sollten Revenue Maker keine Kosten entstanden sein, entfällt eine Aufrechnung. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufzurechnen und/ oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
  11. Stornokosten – Erfolgt eine Stornierung der Beratungs- /Trainingsleistung seitens des Auftraggebers, so sind folgende Fristen zu beachten bzw. werden die angeführten Prozentsätze des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt:
    Beratungen/ Trainings / Workshops:
    bis 28 (Kalender-)Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
    27 bis 8 Tage vor Trainingsbeginn: 50 % des Preises
    bei späterer Stornierung: 100 % des Preises
  12. Revenue Maker verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gem. § 295 SGB III sowie der entsprechenden Vorschriften der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze einzuhalten. Des Weiteren verpflichtet sich Revenue Maker zur Geheimhaltung aller ihm über den Auftraggeber als auch über den Bewerber bekannt gewordenen Informationen gegenüber Dritten. Dieses gilt ebenso für den Auftraggeber. Eventuell überlassene Unterlagen dürfen nicht an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung von Revenue Maker weitergegeben werden. Bei einer Verletzung dieser Bedingung verpflichtet sich der Auftraggeber, das vereinbarte Honorar an Revenue Maker zu entrichten, sollte durch die Weitergabe ein Schaden resp. anderweitig ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sein.
  13. Als Gerichtsstand wird München vereinbart, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
  14. Revenue Maker weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Daten EDV-mäßig erfasst und gespeichert werden und innerbetrieblich zur Erfüllung der Unternehmung bzw. des Auftrages weiter gegeben werden

 

 

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